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Neuenrade. Die Stadt Neuenrade appelliert an alle Grundstückseigentümer, die ihre Grundsteuererklärung noch nicht abgegeben haben, dies jetzt nachzuholen. Beim Finanzamt sind immer noch nicht alle Erklärungen eingegangen. Dies ist aber nötig, damit die Städte und Gemeinden mit Unterstützung des Landes die neuen Hebesätze bestimmen können. Kommunen sind dringend auf die Einnahmen der Grundsteuer angewiesen. In Neuenrade sichern sie unter anderem den Betrieb des Hallenbades, des Freibades, der Schulen, Kitas und Sporteinrichtungen.

Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist am 31. Januar 2023 abgelaufen. Ende Februar haben die Finanzämter begonnen, die Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Erklärung noch nicht abgegeben haben, an die Abgabe zu erinnern. Wer ein Erinnerungsschreiben erhalten hat, obwohl er seine Erklärung abgegeben hat, wird gebeten sich bei dem zuständigen Finanzamt zu melden. In vielen Fällen lässt sich der Sachverhalt am Telefon schnell klären. Es kann zum Beispiel bei der Eingabe ein Zahlendreher passiert sein oder es ist versehentlich das falsche Aktenzeichen angegeben worden.

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Die Finanzämter unterstützen mit einem ausführlichen Online-Angebot unter www.grundsteuer.nrw.de. Dort gibt es alle wichtigen Informationen sowie Erklärvideos und Klick-Anleitungen für die Abgabe der Erklärung mit ELSTER. Auch das Grundsteuerportal (Geodatenportal) zum Abruf wichtiger Informationen zum Flurstück, wie zum Beispiel die Gemarkung, der Bodenrichtwert oder die Grundbuchblattnummer, ist über die Plattform zu erreichen.

Für individuelle Rückfragen steht die Grundsteuer-Hotline montags bis freitags zur Verfügung. Der direkte Kontakt mit den Experten klappt am besten nach 13 Uhr. Die Hotline des Finanzamts Altena ist unter der Rufnummer 02352/917-1959 zu erreichen.

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Was Grundstückseigentümer zur Feststellung des Grundsteuerwerts und zum weiteren Ablauf wissen müssen:

  • Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss eine Grundsteuererklärung abgeben werden. Grundstücke sind beispielsweise unbebaute Grundstücke, Wohngrundstücke (Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück, Wohnungseigentum, wie zum Beispiel die klassische Eigentumswohnung) und Nichtwohngrundstücke (gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke, Teileigentum, sonstige bebaute Grundstücke)
  • Die Frist zur Abgabe der Erklärung ist am 31. Januar 2023 abgelaufen. Es kann aber weiterhin noch abgegeben werden.
  • Wird die Grundsteuererklärung weiterhin nicht abgegeben, werden die Finanzämter die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Auch nach einer Schätzung vom Finanzamt, besteht weiterhin die Pflicht zur Abgabe der Erklärung.

Zudem ist dort ein umfangreiches FAQ mit Antworten auf die häufigsten Fragen zu finden.

 

Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.

Möglichkeiten der Abgabe:

  •  Online mit ELSTER: www.elster.de
  • Elektronisch über andere Software-Anbieter, die diesen Service anbieten
  • Wenn die Online-Abgabe nicht möglich ist: Vordrucke handschriftlich ausfüllen und abgeben. Papier-Vordrucke gibt es beim Finanzamt.
  • Serviceangebote der Finanzverwaltung:
  • Ausführliche Informationen, Check-Listen, Ausfüllanleitungen für ELSTER und Erklär-Videos zum Grundsteuerportal: www.grundsteuer.nrw.de
  • Erklär-Videos auf YouTube: www.youtube.com/c/FinanzverwaltungNRW
  • Grundsteuer-Hotline unter 02352/917-1959 (Mo.-Fr. 9 bis 18 Uhr)
  • Grundsteuerportal (Geodatenportal): www.grundsteuer-geodaten.nrw.de
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