Zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest lässt der Märkische Kreis bei der Jagd von Schwarzwild ab sofort Nachsichtgeräte in Form von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielfernrohre zu. Foto: Weinstock/Märkischer Kreis

Märkischer Kreis. Zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest lässt der Märkische Kreis als Untere Jagdbehörde bei der Jagd von Schwarzwild ab sofort Nachsichtgeräte in Form von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielfernrohre zu, die einen Bildwandler besitzen. Diese Ausnahme vom Bundesjagdgesetz zum Vollzug der ASP-Jagdverordnung gilt bis auf Widerruf.

Mit Erlass vom 1. Juli hat das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund des ASP-Ausbruchs im Kreis Olpe die Unteren Jagdbehörden in NRW gebeten, die Verwendung von Nachtsichtauf- und -vorsätzen für Zielfernrohre per Allgemeinverfügung zur Bejagung von Schwarzwild zeitweise zu erlauben.

Die Zulassung von Nachsichtgeräten hat das Ziel, eine verstärkte Bejagung von Wildschweinen zu unterstützen und die nach wie vor hohen Wildschweinbestände zu reduzieren. Die Regulierung des Wildschweinbestandes ist ein wichtiger Baustein zur Vorsorge vor einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest, auch in noch nicht direkt betroffenen Regionen.

Bei der ASP handelt es sich um eine hochansteckende Tierseuche, die mit erheblichen Leiden für die infizierten Schweine verbunden ist und in der Regel tödlich verläuft. Darüber hinaus drohen vor allem den hier ansässigen schweinehaltenden, -schlachtenden und -verarbeitenden Betrieben, im Falle des Ausbruchs der ASP erhebliche Beschränkungen, die zu massiven wirtschaftlichen Schäden führen können.

Im Interesse der öffentlichen Sicherheit hat der Kreis daher die Ausnahme vom jagdrechtlichen Verbot in seiner Allgemeinverfügung vom 23. Juli formuliert und veröffentlicht (https://www.maerkischer-kreis.de/aktuelles/amtsblatt). Bei der Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen bleiben dabei die waffenrechtlichen Vorschriften unberührt. Die Geräte dürfen – anders als bei Sportoptiken – in Verbindung mit Schusswaffen über keine integrierten Vorrichtungen zum Beleuchten oder Anstrahlen des Ziels wie beispielsweise Infrarot-Aufheller, Lampen oder ähnliches verfügen.