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Stadt Balve. Hecken sind ein wichtiger Lebensraum für unsere Tierwelt. Deswegen dürfen in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September Hecken, lebende Zäune, Gebüsche, Röhrichte und andere Gehölze in freier Landschaft und in Siedlungsbereichen nicht gerodet, geschnitten oder zerstört werden. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sollen die Brut-, Nist- und Lebensstätten vieler Tier- und Pflanzenarten geschützt werden.

Vom Verbot des Rückschnittes gibt es jedoch einige Ausnahmen. Hecken und Bäume können eine Gefährdung für den Straßenverkehr darstellen. So kann es im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht notwendig sein, auf Fußgängerwege wachsende Äste zurückzuschneiden. Ein angemessener Rückschnitt hat auch zu erfolgen, wenn die Blätter und die Äste in die Fahrbahn wachsen oder an Ein- und Ausfahrten die Sicht in den Straßenraum verhindern. In so einem Fall ist ein vorsichtiger Rückschnitt zur Gefahrenabwehr vorzunehmen.

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Außerdem ist während der Schonzeit ein schonender Form -und Pflegeschnitt erlaubt, um den Zuwachs der Pflanzen zu beseitigen. Bei diesen Maßnahmen sollte auf brütende Tierarten Rücksicht genommen werden. Das Auf-den-Stock- setzen von Gehölzen zählt nicht als Formschnitt. Das bedeutet, dass diese Maßnahme ebenfalls bis spätestens zum 01.März beendet sein muss. Ferner dürfen Bäume mit Horsten nicht gefällt werden.

„Es wird um die Beachtung der Schonzeit für Hecken, Gebüsche sowie Röhricht und andere Gehölze gebeten“, heißt es aus dem Rathaus.

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