Stadt Balve. Das hat es wohl in der Stadt Balve noch nicht gegeben: ein Wehrleiter wurde vorzeitig vom Rat abberufen. Frank Busche (Foto) erhielt nach seiner fristlosen Kündigung als Feuerwehr-Sachbearbeiter im Rathaus der Stadt Balve nun auch die formelle Kündigung als Wehrleiter. Das beschloss gestern der Rat in der nichtöffentlichen Sitzung (die HÖNNE-ZEITUNG berichtete).
Überrascht und nicht glücklich zeigten sich die Feuerwehrkameradinnen und -Kameraden in den Löschgruppen über diese Entwicklung und die Frage kam auf: „War das nötig?“ Die Ratsvertreter hielten es offenbar für erforderlich. Frank Busche, der sein Amt zum 15. August verliert, wollte sich zu den Vorwürfen, die ihm aus dem Rathaus gemacht wurden, nicht äußern. „Zwischen Bürgermeister und mir bestand Einigkeit, in der Öffentlichkeit keine Verlautbarungen abzugeben. Daran halte ich mich“, so der geschasste Wehrleiter. Auch Bürgermeister Hubertus Mühling gibt über diese Personalangelegenheit keine Auskunft.
Frank Busche bestätigte allerdings, dass er fristlos entlassen wurde, ohne vorher jemals eine Abmahnung erhalten zu haben. Es werden sich Leute damit beschäftigen, die die Sache prüfen werden, so Frank Busche.
Da Frank Busche aber nicht mit sofortiger Wirkung abberufen wurde, gab er Auskunft, wie nun das weitere Verfahren sein werde betreffend des Wehrleiters. So werde es eine Anhörung aller Feuerwehrfrauen und -männer geben, die sich auf einen Nachfolger einigen müssen. Da jedoch diesbezüglich bisher keinerlei Gespräche stattgefunden haben, stelle sich im Moment die Frage, wer dafür in Frage käme. Die nötige Qualifikation habe lediglich Christoph Biehs als Stadtbrandinspektor. Ob die Frage der Nachfolge tatsächlich schnell geklärt werden könne, werden Gespräche zeigen, die nun erfolgen müssten, so Busche, der klar machte: „Ich stehe nicht mehr zur Verfügung.“ Das ist auch die Krux bei der Sache, denn eigentlich stand außer Frage, dass Frank Busche sich erneut zur Verfügung stellen würde.
Erst nach den Vorwürfen seines ehemaligen Dienstherren fällte er diese Entscheidung. Trotzdem überraschte ihn die Entwicklung. Die Abberufung des Wehrleiters ist nicht explizit im Feuerschutzhilfeleistungsgesetz geregelt, ergibt sich aber aus dem Landesbeamtengesetz. Ehrenbeamte, wozu Leiter von Freiwilligen Feuerwehren gehören, können jederzeit vom Rat verabschiedet werden, was bedeutet, dass die Entlassung weder begründet noch erfolgreich angefochten werden kann.