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Der Märkische Kreis hat im vergangenen Jahr 706 BAföG-Anträge bearbeitet. Davon wurden rund 21 Prozent oder 149 Anträge abgelehnt. Die Hauptgründe: Anträge wurden unvollständig eingereicht oder die Ausbildungen erwiesen sich als nicht förderfähig.

Grundsätzlich gilt: nichtbetriebliche Ausbildungen, die einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, können nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gefördert werden. In der Regel gibt es BAföG allerdings nur für eine berufsqualifizierende Erstausbildung.

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Bildungsgänge, bei denen Schülerinnen und Schüler einen höheren Schulabschluss, jedoch keine Berufsqualifizierung erwerben, sind unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls förderungsfähig. Darüber informiert die BAföG-Stelle des Märkischen Kreises.

Die Leistungen für Schülerinnen und Schüler werden als Zuschüsse gezahlt und müssen nicht zurückgezahlt werden. Schüler-BAföG ist vom Einkommen und Vermögen der Auszubildenden sowie in der Regel vom Einkommen der Eltern abhängig.

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Wer allerdings ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht, wird elternunabhängig gefördert – das Einkommen der Eltern muss also nicht angeben werden. Mit Kolleg ist ein Bildungsgang an einem Institut gemeint, der in drei oder vier Jahren zur allgemeinen oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife führt.

Können auch zwei Ausbildungen gefördert werden?

Beim Schüler-BAföG sieht der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen weitere Fördermöglichkeiten vor:

Wird eine zweite Ausbildung erst durch die unmittelbar vorherige Ausbildung ermöglicht, beispielsweise beim Erwerb der Hochschulreife am Kolleg und anschließenden Studium, sind BAföG-Leistungen möglich.

„Auch wer bereits eine Lehre, also eine rein betriebliche Ausbildung absolviert hat, kann für eine zweite, diesmal schulische Ausbildung oder ein Studium durchaus BAföG beantragen“, sagt Uwe Lenczewski von der BAföG-Stelle des Kreises. Nur die nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildungen werden auf den Förderanspruch angerechnet.

Rechtliche Gleichstellung

Darüber hinaus stellt der Gesetzgeber Auszubildende, die ihre berufliche Ausbildung an einer Berufsfachschule oder Fachschule absolviert und dort einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben haben, mit Auszubildenden, die eine betriebliche Ausbildung (Lehre) durchlaufen haben, förderungsrechtlich gleich. Die Folge: Eine zweite Ausbildung wird auch gefördert, wenn der Auszubildende als erste berufsbildende Maßnahme eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Ausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.

Wenn die erste berufsbildende Ausbildung keine drei Jahre gedauert hat, kann eine weitere Ausbildung gefördert werden. Die weitere Ausbildung gilt rechnerisch noch als „Erstausbildung“, weil der Grundförderanspruch von mindestens drei Jahren berufsbildender Ausbildung mit einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss nicht ausgeschöpft war.  

Wichtig: Einen BAföG-Anspruch kann man nicht „ansparen“. Auch wenn für eine vorherige grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung kein BAföG beantragt wurde, wird diese Ausbildung mitgezählt.

Die Zahl der geförderten Schülerinnen und Schüler ist bundesweit seit Jahren rückläufig. Ein Grund dafür ist die Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) in 2020: Personen, die früher BAföG erhielten, können nun das für sie finanziell günstigere AFBG in Anspruch nehmen, also Aufstiegs-BAföG bekommen.

Bei Fragen zum so genannten Aufstiegs-BAföG können sich Interessierte an die Bezirksregierung Köln, Dezernat 49, wenden. Die Beratung und Antragsannahme erfolgt auch durch die Kammern der jeweiligen Berufsbereiche. Informationen und Antragsunterlagen hierzu sind unter www.aufstiegs-bafoeg.de zu finden.

Studierende an Fachhochschulen und Hochschulen finden ihre Ansprechpartner zum Thema Ausbildungsförderung bei den jeweiligen Studierendenwerken ihres Studienortes.

Weitere Informationen über förderfähige Ausbildungen und erforderliche Antragsunterlagen und Formblätter sowie einen Link für die Online-Antragstellung für Schülerinnen und Schüler gibt es auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unter https://t1p.de/zevb5 . Kontakt und weitere Informationen können per Mail an die BAföG-Stelle des Kreises bafoeg@maerkischer-kreis.deangefragt werden.

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