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Balve. (P.B.) Bei einem Unfall auf der B 229 zwischen Balve und Langenholthausen – in Höhe des Abzweigs nach Balve-Süd (Salzlager) – ist bei einem Abbiegevorgang am 5. Juni 2018 ein Biker sehr schwer verletzt worden. Nach der Erstversorgung durch Notarzt und Rettungssanitäter wurde der Motorradfahrer mit einem Rettungshubschrauber in eine Spezialklinik geflogen. Noch heute hat er unter den Folgen der gravierenden Verletzungen zu leiden.

Am heutigen Freitag musste sich der Unfallverursacher, ein 29-jähriger Balver, der die Vorfahrt des Bikers missachtet hatte, vor dem Amtsgericht in Menden verantworten. Erst die Anhörung einiger Zeugen und das Gutachten des Sachverständigen brachte Klarheit in den Ablauf des Verkehrsunfalls am 5. Juni auf der Bundesstraße 229.

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Dabei wurde ein Motorradfahrer schwer verletzt, teils mit offenen Brüchen. Er leidet heute noch unter den Auswirkungen des Geschehens vor 14 Monaten. Damals bog der Angeklagte mit seinem Pkw (BILD) nach links in die Straße „Zum Ossenkamp“ ab, während von rechts der Geschädigte B. mit seinem Krad heran kam. Als der Opel Zafira so plötzlich vor ihm auftauchte, sah er keine Möglichkeit, auszuweichen, versuchte noch abzubremsen, prallte aber auf das rechte Heck und rutsche dann über die Straße, erinnerte sich der Zweiradfahrer. Anschließend knallte die Maschine noch in einen aus Richtung Langenholthausen kommenden Mercedes (BILD).

Geklärt werden musste die Geschwindigkeit des Kradfahrers. Oder ob der Autofahrer, der in die Straße einbog, ihm schuldhaft die Vorfahrt genommen hatte. Dabei war zu berücksichtigen, dass das Zweirad aus einer Kurve kam und eventuell von einer Hecke verdeckt worden war. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte ihn der Pkw-Fahrer erst zu spät entdecken können. Klärungsbedarf herrschte auch bei der Frage nach einer Ausweichmöglichkeit für den Motorradfahrer.

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In seinem Gutachten stellte der Sachverständige jedoch klar, dass das Motorrad bereits in einer Entfernung von 127 Meter zu sehen gewesen wäre und die Geschwindigkeit auch im Bereich des Erlaubten lag. Somit hätte der Pkw warten müssen und nicht den Abbiegevorgang einleiten dürfen.

Die Staatsanwaltschaft sah den Anklagevorwurf bestätigt und forderte eine Verurteilung nach § 229 des StGB, „Fahrlässige Körperverletzung“. Da aber der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten war, wurde auf das Ausschöpfung des Strafmaßes verzichtet und nur eine Geldstrafe in Höhe von 85 Tagessätzen á 50 Euro gefordert.

Die Anwältin des Pkw-Fahrers sah den Tatbestand des Paragrafen 229 ebenfalls erfüllt, erachtete das geforderte Strafmaß allerdings für zu hoch. Das Urteil des Gerichts folgte allerdings im Wesentlichen dem Antrag der Staatsanwaltschaft: „80 Tagessätze á 50 Euro.“

Begründung: Der Autofahrer habe seine Sorgfaltspflicht verletzt. Dieses habe zu dem Unfall geführt, der die schweren Verletzungen des Kradfahrers nach sich zog. Deshalb müsse ein entsprechendes Strafmaß gefällt werden. Das Urteil liege jedoch unter der Eintragsgrenze ins Strafregister, so dass der Balver nicht als vorbestraft gilt.

Zudem habe die Staatsanwaltschaft aufgrund des Unfallhergangs kein Fahrverbot und auch nicht den Entzug der Fahrerlaubnis gefordert. Deshalb würde es das Gericht bei einer Geldstrafe belassen.

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