Balve/Märkischer Kreis. Die Mehrweg-Angebotspflicht soll Abfall vor allem in Innenstädten reduzieren. Sie gilt seit dem 1. Januar 2023 für Betriebe ab einer Größe von 80 Quadratmetern und mit mindestens fünf Angestellten. Die Angebotspflicht schreibt vor, dass Essen und Getränke zum Mitnehmen statt ausschließlich in Plastik- auch in Mehrwegbehältern angeboten werden müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Verzehr an Ort und Stelle erfolgt oder außerhalb des Geschäftsbereiches.
Beim „Coffee to go“ haben sich viele Bäckereien oder Tankstellen oft schon darauf eingestellt und bieten ihrer Kundschaft Mehrweggefäße an. Auch das Befüllen selbstmitgebrachter Kundenbecher ist mittlerweile keine Seltenheit mehr. Dennoch werden immer noch viele Getränke und Speisen in Einwegverpackungen aus Plastik verkauft. Genau dafür müssen Betriebe nun umweltfreundliche und vor allem wiederverwendbare Alternativen anbieten – nicht mehr freiwillig, sondern gesetzlich verpflichtend. Geregelt wird diese Mehrwegangebotspflicht durch das Verpackungsgesetz.
Gesetzgeber zieht Grenze
„Um die kleinen Betriebe aber nicht über Gebühr zu belasten, zieht der Gesetzgeber bei der Verkaufsfläche und der Beschäftigtenzahl eine Grenze“, erklärt Mandy Pelka, Sachgebietsleiterin der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Märkischen Kreises. Die Mehrwegangebotspflicht gilt für Betriebe ab einer Größe von 80 Quadratmetern und mit mindestens fünf Angestellten. Die Kundschaft darf eigene Becher oder Boxen mitbringen und nutzen. Diese müssen dann vom Gastronomiebetrieb auch mit Speisen oder Getränken befüllt werden.
Wird die Mehrwegangebotspflicht ignoriert, kann es für den Betrieb teuer werden. Es droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro. „Uns ist klar, dass es eine Weile dauern wird, bis sich die betroffenen Unternehmen auf die neue Situation einstellen. Deshalb setzt die Kreisverwaltung zunächst auf Aufklärung und Beratung. Ein Bußgeld wird erst fällig, wenn sich ein Betrieb überhaupt nicht auf die neuen Regeln einlassen will“, informiert Sachgebietsleiterin Pelka.
Umweltfreundliche Mehrwegalternative
Ziel: Es kann zu einer deutlichen Reduzierung des Verpackungsmülls kommen, wenn die Verbraucherinnen und Verbraucher das Mehrwegangebot annehmen. Die Kundschaft hat letztendlich die Wahl, ob die Wegwerfverpackung genutzt wird oder die umweltfreundliche Mehrwegalternative. Das setzt voraus, dass bereits bei der Bestellung darauf hingewiesen wird, ob beispielsweise der „Coffee to go“ in einem Wegwerf- oder Mehrwegbecher abgefüllt werden soll. „Dabei ist es mit der Frage alleine nicht getan“, berichtet Mandy Pelka. „Das Verpackungsgesetz schreibt vielmehr vor, dass es gut sichtbare und lesbare Informationen geben muss, zum Beispiel auf Schildern und Plakaten sowie auf der Speisekarte oder der Internet-Homepage.“
Die neuen Vorgaben betreffen auch ganz viele kleine Unternehmen. Nicht alle Einwegverpackungen fallen in den Regelungsbereich, sondern nur jene, die teilweise oder komplett aus Kunststoff bestehen. Das gilt zum Beispiel auch für Eisbecher, denn diese gibt es nur selten ohne Kunststoffschicht. Pizzakartons kommen dagegen oftmals ohne eine Beschichtung aus und fallen damit nicht in den Regelungsbereich des neuen Verpackungsgesetzes.
Merkblatt vom Kreis
Die Mehrwegangebotspflicht gilt für Betriebe ab einer Größe von 80 Quadratmetern und mit mindestens fünf Angestellten. Die Kundschaft darf eigene Becher oder Boxen mitbringen und nutzen. Symbol-Foto: Ulla Erkens / Märkischer Kreis