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Balve. Die Balver Bürgerinnen und Bürger, aber auch die Geschäftsleute halten sich vorbildlich an die Vorschriften zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus. Das Ordnungsamt führt regelmäßige Kontrollfahrten im Stadtgebiet durch und sucht auch bekannte Treffpunkte, wie zum Beispiel an den Schulen oder auch an den touristischen Orten auf. Bislang sind keine nennenswerten Vorkommnisse zu verzeichnen gewesen. In den vergangenen Wochen sind durch das Ordnungsamt auch eine Vielzahl von Anfragen telefonisch und per Email beantwortet worden. Dadurch konnten viele Informationen weitergegeben werden.

Für das bevorstehende Oster-Wochenende bittet das Ordnungsamt der Stadt Balve die Balver Bevölkerung sich auch weiterhin so vorbildlich zu verhalten. Wenn das Frühlingswetter sicherlich viele nach draußen lockt, gilt auch weiterhin, dass Ansammlungen von mehr als zwei Personen im öffentlichen Raum grundsätzlich untersagt sind. Auch Veranstaltungen dürfen nicht stattfinden.

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So sind unter anderem alle Osterfeuer nicht gestattet. Die Veranstalter in den Ortsteilen sind informiert, aber auch das private Feuer ist nicht gestattet. Und das auch ohne Corona, denn das Verbot gilt grundsätzlich nach dem Landesimmissionsschutzgesetz. Daher gilt auch hier der Appell des Ordnungsamtes, private Feuer nicht abzubrennen.

Auch am Oster-Wochenende wird es Kontrollen geben. Sollten Verstöße festgestellt werden, werden diese nach dem landesweiten Bußgeldkatalog geahndet. So sind bei Zusammenkünften von mehr als zwei Personen 200 Euro je Person fällig. Eine unerlaubte Veranstaltung wird mit 1.000 Euro gegen den Veranstalter geahndet, für jeden Teilnehmer sogar 400 Euro.

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Für Imbissbetriebe und (Eis-)Cafés besteht auch weiterhin die Möglichkeit des außer-Haus-Verkaufs, der Lieferung und der Abholung von Vorbestellungen. Selbstverständlich müssen auch weiterhin die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung des Mindestabstandes von 1,50 Metern eingehalten werden. Der Verzehr ist um Umkreis von 50 Metern nicht erlaubt. Auch hier drohen Bußgelder von mehreren hundert bis tausend Euro gegen den Betreiber und die Personen. Bäckereien und Blumenläden dürfen Karfreitag und am Ostersonntag nur für fünf Stunden öffnen. Am Ostermontag müssen diese Geschäfte geschlossen bleiben, hier gilt das Ladenöffnungsgesetz.

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