Stadt Balve. Die Stadt Balve sucht eine neue Schiedsperson sowie eine vertretende Schiedsperson. Die Bewerbungsfrist hat am 24. April begonnen.

Diese Aufgaben übernehmen Schiedspersonen und das müssen Bewerber mitbringen: Eine unparteiische dritte Person einzuschalten ist bei vielen Auseinandersetzungen von Vorteil. Ehrenamtliche Schiedspersonen helfen dabei, die Polizei und die Gerichte zu entlasten, indem sie Konflikte bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten schlichten, um auf diese Art und Weise ein gerichtliches Vorgehen gegeneinander zu vermeiden. Das Ziel der Schiedspersonen ist eine einvernehmliche und preiswerte Einigung zwischen den beteiligten Parteien. Sie werden u. a. bei Nachbarschaftskonflikten, Beleidigungen oder Bedrohungen tätig. Schiedspersonen sind keine Schiedsrichter und zu einer Entscheidung irgendwelcher Art nicht berufen. Als Organ der Rechtspflege muss die Schiedsperson in und außerhalb der Schlichtungsverhandlungen stets unparteiisch sein.

Das Schiedswesen untersteht der Justiz; allerdings haben die Gemeinden die Wahl der Schiedspersonen zu veranlassen, die nach dem Schiedsamtsgesetz auch von der Gemeindevertretung vorgenommen wird. Die Schiedspersonen werden vom Rat der Stadt Balve gewählt und vom Amtsgericht Menden vereidigt. Für die Ausübung des Schiedsamtes ist insbesondere soziale Kompetenz, die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre, die Fähigkeit zuhören zu können sowie zurückhaltendes Auftreten der Schiedspersonen Voraussetzung für eine erfolgreiche Tätigkeit.

Eine bestimmte fachliche Vor- oder Ausbildung ist zur Wahrnehmung des Amtes nicht erforderlich. Über den Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen wird eine qualifizierte Einarbeitung garantiert. Interessierte sollten daher dazu bereit sein, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Hilfsmittel zur Ausübung des Ehrenamtes, wie Fachliteratur und regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen werden Ihnen von der Stadt Balve zur Verfügung gestellt.

Für den Schiedsamtsbezirk Balve wird eine neue Schiedsperson sowie eine vertretende Schiedsperson gesucht.  Die Amtszeit ist auf fünf Jahre befristet. Sie umfasst den Zeitraum vom 30.07.2025 bis 29.07.2030. Die Amtszeit der jetzigen Amtsinhaber Herrn Heinz Rapp und Frau Marion Knorr endet am 29.07.2025. Beide Schiedspersonen stehen für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung.

Es hat eine öffentliche Bekanntgabe der auszuschreibenden Stellen zu erfolgen. Schiedspersonen müssen sich nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten eignen. Das Schiedsamt ist ein Ehrenamt. Bewerber für dieses Amt müssen gemäß § 2 Schiedsamtsgesetz NRW nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Schiedsperson kann daher nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder unter Betreuung steht bzw. dessen Vermögen durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung beschränkt ist.

Die Bewerber sollen das 25. Lebensjahr vollendet haben und im jeweiligen Schiedsamtsbezirk ihren Wohnsitz haben. Zur Schiedsperson soll ferner nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 75. Lebensjahr vollendet hat. Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund sind ausdrücklich erwünscht. Über die jeweiligen Schiedsverfahren müssen Vergleichsprotokolle auf dem PC verfasst werden. Daher sollten Bewerber über einen PC und entsprechende Grundkenntnisse verfügen.

Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Schiedspersonen werden vom Rat der Stadt Balve gewählt. Eine persönliche Vorstellung soll vorab im Haupt- und Finanzausschuss erfolgen. Wer sich vorstellen kann, das Schiedsamt zu übernehmen, kann seine schriftliche Bewerbung in der Zeit 24. April bis zum 22. Mai an die Stadtverwaltung Balve, Fachbereich Sicherheit und Ordnung, Widukindplatz 1, 58802 Balve, oder per Mail an ordnungsamt@balve.de, senden. Die Bewerbung muss den vollständigen Namen, Vornamen, ggfls. Geburtsnamen, Anschrift, Geburtsdatum und Beruf sowie eine Darstellung der Gründe für die Übernahme des Ehrenamtes enthalten. Sie muss die Erklärung enthalten, dass die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht aberkannt wurde und keine Beschränkung in der Verfügungsgewalt über eigenes Vermögen durch gerichtliche Anordnung vorliegt. Ferner kann freiwillig bestätigt werden, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt wird.