Das vermeintlich regnerische Frühjahr trügt. Die Feuchtigkeit ist längst nicht bis in untere Bodenschichten gelangt. Neben der jetzigen, andauernden Trockenheit wird der Zustand durch den konstanten Wassermangel in den vergangenen Jahren noch verstärkt. Grundwasserbestände haben sich unabhängig vom Regen im Frühjahr nicht ausreichend erholt. Die Folge: Der Wasserabfluss bei der überwiegenden Anzahl der oberirdischen Gewässer im Märkischen Kreis liegt bereits im Bereich des mittleren Niedrigwassers (der in einem durchschnittlichen Jahr zu erwartende, niedrigste Wasserstand) oder sogar darunter. Einzelne Gewässer drohen bereits trockenzufallen. Kurze Regengüsse wie bei einem Gewitter bringen keine nachhaltige Wende. Sie können den Boden nicht flächendeckend mit genügend Wasser versorgen und helfen nicht bei der Grundwasserneubildung.
Um den Gewässerhaushalt und die Tierarten zu schützen, hat die Untere Wasserbehörde eine Allgemeinverfügung für ein Wasserentnahmeverbot (Bäche, Gräben, Flüsse, natürliche Seen) im Märkischen Kreis erlassen. Denn die Gewässer leiden unter den geringen Wasserabflüssen. Der Lebensraum für die darin lebenden Organismen und Pflanzen wird nachhaltig beeinträchtigt. Das Abpumpen bzw. die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern verstärken den Zustand. Das Defizit wirkt sich auch auf Pflanzen und Tiere aus. Gewässer sind nicht nur Lebensraum für viele Amphibien, Fisch- und Insektenarten. Sie sind auch überlebensnotwendig für den Bestand vieler an Land lebender Tierarten. Daher besteht die Gefahr einer massiven Störung der Gewässerökologie und des Wasserhaushalts sowie einer nachhaltigen und weitreichenden Schädigung der Lebensräume von Tiere und Pflanzen.
Zunächst bis 30. November gültig
Die Allgemeinverfügung tritt ab dem 13. Juli in Kraft und gilt zunächst bis zum 30. November dieses Jahres. Eine Verlängerung oder eine Aufhebung ist möglich und wird gegebenenfalls rechtzeitig bekannt gegeben. Verboten ist demnach die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Fließgewässern (Flüsse, Bäche) mittels fahrbarer Behältnisse, Pump- oder Saugvorrichtungen. Aufgrund der entsprechenden Allgemeinverfügung der Bezirksregierung Arnsberg für die Flüsse Ruhr und Lenne vom 9. Juli gilt dieses Verbot an allen Oberflächengewässern im Kreis.
Ausgenommen von dem Verbot sind das Schöpfen mit Handgefäßen und das Tränken von Vieh über an oberirdischen Gewässern angelegten Viehtränken. Der Märkische Kreis weist zudem darauf hin, dass auch bei allen erlaubten Nutzungen (zum Beispiel Grundwasserbrunnen in der Landwirtschaft) ein sparsamer Umgang dringend geboten ist. Zugelassene Benutzungen (Erlaubnisse, Bewilligung, alte Rechte) sind ebenfalls nicht tangiert. Es gelten aber die im jeweiligen Bescheid genannten Einschränkungen bzw. Verbote der Entnahme von Wasser bei niedrigen Abflüssen / Wasserständen im Gewässer.
Verstöße gegen die Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Regentonne eine gute Alternative
Der Märkische Kreis appelliert an das Verständnis der Bürgerinnen und Bürger, dass der sogenannte „Gemeingebrauch“ der Flüsse und Bäche im Märkischen Kreis und in vielen anderen Regionen im Land eingeschränkt bzw. verboten ist. Gute Alternativen zum Beispiel für elektrische Pumpen zur Gartenbewässerung sind unter anderem Regentonnen, Zisternen oder ein unterirdischer Erdwassertank. Der genaue Wortlaut der Allgemeinverfügung kann auf der Homepage des Märkischen Kreises unter https://t1p.de/868m6 (619, Allgemeinverfügung zur Untersagung der Entnahme von Wasser …) eingesehen werden.