Märkischer Kreis. Auch über 18-Jährige können Kindergeld erhalten. Der Antrag hierzu sollte frühzeitig – samt der nötigen Unterlagen – online eingereicht werden. Wichtig ist, die Pläne des Kindes für die Zeit nach dem Schulabschluss mitzuteilen. So können die Zahlungen aufrechterhalten werden.
Grundsätzlich erhalten Eltern für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kindergeld. Aber auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres kann Anspruch auf Kindergeld bestehen, zum Beispiel, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium, einen Freiwilligendienst (FSJ, FÖJ oder anerkannten Freiwilligendiensten im In- oder Ausland) oder ein Praktikum absolviert. Da es nach dem Schulende nicht immer nahtlos weitergeht, gibt es Kindergeld ebenfalls während einer Übergangsphase von längstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.
Wenn sich die Unterbrechung unverschuldet länger hinzieht, kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn sich das Kind aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht oder nach Zusage auf den Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums wartet. Wichtig ist hierbei, dass es sich um den nächstmöglichen Beginn der Ausbildung bzw. des Studiums handelt. Hierfür genügt der Nachweis über die Bewerbungsbemühungen, einschließlich deren Ergebnissen. Aus diesen muss der Ausbildungs- oder Studienbeginn hervorgehen, der sich z.B. in Ausbildungsverträgen, Immatrikulations- oder Schulbescheinigungen findet.
Alle aktuellen Informationen rund um das Kindergeld sowie zum Kinderzuschlag finden sich online unter www.familienkasse.de . Über das Portal können Mitteilungen und Nachweise online an die Familienkasse übermittelt werden.
Wer noch nicht weiß, wie es nach den Schulferien weitergeht, dem steht die Berufs- und Studienberatung jederzeit zur Verfügung. Termine und Informationen unter: www.arbeitsagentur.de/vor-ort/iserlohn/personlicheberufsberatung