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Balve/Düsseldorf. „Ich freue mich sehr darüber, dass seit dem 16. Mai auch in NRW nicht leitungsgebundene Feuerstätten, die mit Heizöl, Holzpellets, Holzhackschnitzeln, Holzbriketts, Scheitholz, Kohle oder Flüssiggas betrieben werden, Unterstützung von staatlicher Seite erhalten und entsprechende Anträge eingereicht werden können“, zeigt sich der CDU-Landtagsabgeordnete Matthias Eggers hoch zufrieden. „Auf diesem Wege können die in 2022 stark gestiegenen Energiekosten auch für diese Energieformen abgefedert werden.“

In NRW gibt es rund 1,2 Millionen Haushalte, die antragsberechtigt sind und von der Hilfe profitieren können. Um der zu erwartenden Antragsflut Herr zu werden, startet das Land vorerst mit Privathaushalten, die selbst eine Förderstelle betreiben, etwa zwei Wochen später sollen auch Vermieterinnen und Vermieter Anträge stellen können.

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„Der Bund stellt für unser Bundesland rund 379 Millionen Euro aus Bundesfinanzmitteln zur Verfügung“, so Eggers. Auf der Landesseite www.heizkostenhilfe.nrw können Antragsteller vorab berechnen lassen, ob sie für die Härtefallhilfe in Betracht kommen und wie hoch die Erstattung voraussichtlich ausfallen würde. Eine genaue Prüfung und Berechnung erfolgt dann über die Behörden. Für die Antragstellung benötigt man entweder eine bund-ID (zu beantragen auf der Seite https://id.bund.de/de) oder einen ELSTER-Zugang.

Für die Antragstellung und die Erstattung muss beachtet werden: Der Zeitraum, der für die Härtefallhilfe des Bundes zugrunde gelegt wird, liegt zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 1. Dezember 2022. Auch eine Bestellbestätigung aus diesem Zeitraum kann als Nachweis ausreichen, wenn die Lieferung nachweislich vor dem 31. März 2023 erfolgte.

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Privathaushalte, die in diesem Zeitraum mindestens eine Verdopplung der Kosten im Vergleich zu den von der Bundesregierung festgelegten Referenzpreisen aus dem Jahr 2021 tragen mussten, können 80 Prozent der Mehrkosten für die jeweilige Energieart erstattet bekommen. Die maximale Förderung beträgt 2.000 Euro pro Haushalt, eine Antragstellung ist ab einer errechneten Erstattungssumme in Höhe von 100 Euro möglich.

Empfänger staatlicher Leistungen zum Lebensunterhalt, wie Grundsicherung, Bürgergeld und andere, sind nicht antragsberechtigt.

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