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Sundern/Münster. „Ich bin über das Urteil schon verwundert und teile die Rechtsauffassung des OVG hier deutlich nicht. Für uns ergeben sich aus der Urteilsbegründung mehr Fragen als Antworten, da einige Sachverhalte nicht abschließend durch das OVG klargestellt wurden. Wir werden nun das Urteil und dessen Auswirkungen auf unseren Flächennutzungsplan in der gebotenen Gründlichkeit aufarbeiten und in Abstimmung mit unserer Rechtsanwaltskanzlei weitere Schritte prüfen“, so Bürgermeister Ralph Brodel, der das Urteil bedauert. Vorgesehen ist jetzt, im Fachausschuss Stadtentwicklung, Umwelt und Infrastruktur am 14. Mai über das Prüfungsergebnis und die möglichen weiteren Schritte zu informieren.

Mit Fax vom 27. April 2020 wurde der Stadt Sundern das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW im Verwaltungsrechtsstreit der PNE Wind AG gegen den Hochsauerlandkreis übersandt. Gegenstand der gerichtlichen Verhandlung, die am 7. April 2020 auf Berufung der Stadt Sundern als Beigeladene stattfand, war ein Antrag der PNE Wind AG aus dem Jahr 2016 auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung von fünf Windenergieanlagen in einem Areal westlich des Ortsteiles Allendorf. Der Vorbescheid war durch den hier zuständigen Hochsauerlandkreis als Untere Immissionsschutzbehörde unter Verweis auf die Nichtdarstellung der beantragten Fläche als Konzentrationszone im Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ abgelehnt worden. Hiergegen war die PNE Wind AG rechtlich vorgegangen. Der Hochsauerlandkreis wurde in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg im Dezember 2018 zur Erteilung des Vorbescheides verpflichtet. Gleichzeitig wurde eine Berufung zugelassen, die von der Stadt Sundern geltend gemacht wurde.

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Das OVG NRW mit Sitz in Münster verpflichtet nun in seinem Urteil den Hochsauerlandkreis, den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheidsantrag der PNE Wind AG vollständig neu zu bescheiden. In der Urteilsbegründung wird zudem die Erforderlichkeit des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ der Stadt Sundern nicht mehr gesehen. Dieser soll „zu ganz überwiegendem Teil nicht vollzugsfähig“ sei. Damit sei auch die Ausschlusswirkung des Planes – also die hieraus folgende Unzulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der Konzentrationszonen – unwirksam. Hintergrund sind die entgegenstehenden Festsetzungen des Landschaftsplanes Sundern.

 

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